Kranken- und Pflegeversicherung in der Kindertagespflege

Angestellte Kindertagespflegepersonen sind  in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. 
Im Minijob bestehen Besonderheiten; hier ist u. U. seitens des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nur ein Pauschalbetrag abzuführen.
Informationen zur geringfügigen Beschäftigung / Minijob erhalten Sie auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale.

Familienversicherte Kindertagespflegepersonen können in der Familienversicherung bleiben, solange ihr Gesamteinkommen (alle Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz) monatlich eine bestimmte Grenze nicht übersteigt und sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind.
Für im Minijob angestellte Familienangehörige liegt die Gesamteinkommensgrenze im Jahr 2024 bei 538 € monatlich; für alle anderen (nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Tätigen) bei 505 € monatlich.
Ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, ist mit der zuständigen Krankenkasse zu klären. I. d. R. wird keine Hauptberuflichkeit angenommen, wenn die Tätigkeit nicht mehr als halbtags ausgeübt wird.

Für freiwillig gesetzlich versicherte Kindertagespflegepersonen gelten als beitragspflichtige Einnahmen i. d. R. mindestens Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage (im Jahr 2024: 1.178,33 €). Ausnahmen bestehen z. B., wenn der Ehegatte bzw. die Ehegattin nicht ebenfalls gesetzlich versichert ist.
Liegt das Einkommen der Kindertagespflegeperson über der Mindestbemessungsgrundlage, ist das nachgewiesene Einkommen maßgebend; dabei werden auch andere Einkünfte (z. B. aus anderen Tätigkeiten, Miet- oder Pachteinnahmen etc.) berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage des Einkommensteuerbescheids. 

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14 % (ermäßigter Beitragssatz) zzgl. eines einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrags. 

Hauptberuflich selbstständig tätige Tagespflegepersonen können einen Anspruch auf Krankengeld wählen. An die Wahlerklärung sind die Versicherten für die Dauer von drei Jahren gebunden. Besteht Anspruch auf Krankengeld, gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,6 % (zzgl. eines einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrags). 
Anspruch auf Krankengeld besteht ab der 7. Krankheitswoche, falls kein früherer Beginn vereinbart wurde.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % de erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens (Gewinns).
Bei Anspruch auf Krankengeld kann sich auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergeben. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt. 

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt bei 3,4 %.
Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 0,6 %; d. h. der Beitragssatz liegt in diesem Fall bei 4 %.
Für Versicherte, die mehr als ein Kind im Alter von unter 25 Jahren haben, gibt es nun Abschläge zwischen 0,25 % bis max. 1 %, je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder: bei Versicherten mit 2 Kindern unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag in Höhe von 0,25 %, bei Versicherten mit 3 Kindern unter 25 Jahren ein Abschlag in Höhe von 0,5 %, bei Versicherten mit 4 Kindern unter 25 Jahren ein Abschlag in Höhe von 0,75 % und bei Versicherten mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren ein Abschlag in Höhe von 1 %.

Seit 01.01.2018 erfolgt die Beitragsfestsetzung in aller Regel nur noch vorläufig. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet und der Berechnung die per Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen, tatsächlich erzielten Einkünfte zugrunde gelegt, d. h. es kann zu Beitragsnachzahlungen bzw. Beitragserstattungen kommen.

Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden im Rahmen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger hälftig erstattet.

Als angemessen werden im allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angesehen, soweit sie aus Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege beruhen.
Steht die gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Verfügung, dürften Beiträge zur privaten Krankenversicherung in der Höhe, in der sie  für eine Basisversicherung (vergleichbar mit der  gesetzlichen Krankenversicherung) entstehen, als angemessen anzusehen sein. Laut OVG Niedersachsen kann der Jugendhilfeträger die Beitragserstattung jedoch per Satzung auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen.