Laufende Geldleistung

Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII „an die Kindertagespflegeperson“ zuzahlen).  

Die laufende Geldleistung beinhaltet gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII: 

  • die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
  • einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, der gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist
  • die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (für die Leistung der Erziehung, Bildung und Betreuung) sind gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII zu berücksichtigen:

  • der Umfang der Leistung
  • die Anzahl der Kinder
  • der Förderbedarf der Kinder

Die Berücksichtigung der genannten Kriterien ist zwingend; die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es können auch weitere Kriterien wie z. B. der Umfang der Qualifizierung berücksichtigt werden.