Erlaubnis zur Kindertagespflege

Die Kindertagespflege steht unter Erlaubnisvorbehalt. Gemäß § 43 SGB VIII benötigt eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wer ein oder mehrere Kinder 

  • während des Tages
  • außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten
  • während eines Teils des Tages
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • länger als drei Monate

gegen Entgelt betreuen will.

Eine Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn alle o. g. Kriterien vorliegen; sie sind jeweils mit einem "und" verbunden.

Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis vor, hat die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf die Erteilung, d. h. die Erteilung der Erlaubnis kann ggf. vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden.

Geeignet sind nach § 43 Abs. 2SGB VIII Tagespflegepersonen, die sich

  • durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen,
  • über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen
  • über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise erworben haben.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist kraft Gesetzes auf 5 Jahre befristet und befugt zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern.
Die Beschränkung der Kinderzahl auf weniger als fünf Kinder kann im Einzelfall erfolgen; sie erfordert sachliche Gründe und muss verhältnismäßig sein.