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S p e z i a l g e b i e tKindertagespflege
KJHG
Regelungen der Kindertagespflege im SGB VIII (KJHG)

Umfang und Qualität von Kinderbetreuungsangeboten sollen weiterentwickelt und ausgebaut werden. Im Zuge dieser Bemühungen wurden im Jahr 2005 zwei Gesetze auf den Weg gebracht, die die Vorschriften des SGB VIII zur Kindertagespflege in wichtigen Punkten verändert haben.
Grundlage war zunächst ein einheitlicher Gesetzesentwurf, der allerdings – da er als Gesamtkomplex im Bundesrat zu scheitern drohte – zunächst in zwei Teile gespalten wurde. Der erste (nicht zustimmungsbedürftige) Teil ist in Form des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) bereits im Januar 2005 in Kraft getreten; der zweite (zustimmungsbedürftige) Teil folgte in Form des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) im Oktober 2005.
Es ergibt sich nun folgendes Bild:

Zunächst wurde der Begriff „Tagespflege“ weiter konkretisiert; zukünftig ist – zur besseren Abgrenzung z.B. der der Altenpflege - von „Kindertagespflege“ die Rede.

Die Definition der Kindertagespflege findet sich in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Danach wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigen (z.B. der Eltern) geleistet.

Ort der Tätigkeit ist demnach grundsätzlich entweder der Haushalt der Personensorgeberechtigten (i.d.R der Eltern) oder der Haushalt der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters.
Landesrecht kann zwar regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten geleistet wird. Wird dies landesrechtlich aber nicht geregelt, kommt Kindertagespflege nur an den - im Bundesgesetz genannten beiden Haushalten - in Betracht.
In Hessen ist laut § 29 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB), das im Januar 2007 in Kraft trat, Kindertagespflege auch in anderen geeigneten Räumen möglich.
Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson gemäß § 29 Abs. 7 HKJGB einer gesonderten Erlaubnis. Ist in diesem Fall die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmen Tagespflegeperson allerdings nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Einrichtung mit der Folge, dass in der Regel eine Betriebserlaubnis erforderlich ist.


Kind ist gemäß § 7 SGB VIII, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 23 Abs. 3 SGB VIII).

Die Anforderungen an Art und Umfang der Qualifikation sind gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgesetzgeber bezieht sich in der Gesetzesbegründung auf das Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) mit einer Grundqualifikation von 160 Stunden.

Die Empfehlungen des Hessischen Tagespflegebüros sehen eine Grundqualifikation von 45 Stunden sowie einen Erste-Hilfe-Kurs an Kindern und Säuglingen als Mindestmaß vor; eine Aufbauqualifizierung schließt sich an.

Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson (soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird), deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII).

Die Zusammensetzung dieser laufenden Geldleistung wurde neu geregelt. Seit Beginn des Jahres 2005 sind seitens der Jugendämter auch bestimmte Aufwendungen für Versicherungen zu erstatten.

Die Geldleistung umfasst nun gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII:

  • 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen

  • 2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und

  • 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (in Hessen gibt es derzeit keine entsprechenden Regelungen).

Über die Gewährung der Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen.

Für Ausfallzeiten einer Tagesmutter / eines Tagesvaters ist künftig rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen (§ 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Diese Aufforderung richtet sich nicht an die Tagesmutter/den Tagesvater, sondern an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).

Tagesmütter / -väter und Erziehungsberechtigte haben auch weiterhin Anspruch auf Beratung beim Jugendamt in allen Fragen der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 4 S. 1 SGB VIII).

Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen ebenfalls beraten, unterstützt und gefördert werden (§ 23 Abs. 4 S. 3 SGB VIII).

Unter welcher Maßgabe die Förderung in Kindertagespflege zu erfolgen hat, regelt § 24 SGB VIII.

So besteht weiterhin für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung.
Darüber hinaus wurde kein weitergehender (subjektiver, einklagbarer) Anspruch in das Gesetz aufgenommen. Die Jugendämter sind jedoch verpflichtet, bedarfsgerechte Angebote zu entwickeln.
Für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt haben sie darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

Für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

Was unter „bedarfsgerecht“ zu verstehen ist, wurde für die Kinder unter drei Jahren gesetzlich definiert.

Danach sind mindestens Plätze vorzuhalten, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder ohne diese Leistung ein dem Wohl der Kinder entsprechende Förderung nicht gewährleistet wäre (§ 24 Abs. 3 SGB VIII)

Gelingt es nicht, rechtzeitig genügend Plätze vorzuhalten, besteht die Möglichkeit, die Erfüllung dieser Verpflichtung bis spätestens 1. Oktober 2010 zu verschieben. (§ 24a Abs. 1 SGB VIII).

Die örtlichen Träger sind jedoch verpflichtet, jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich zum 15. März jeweils den Bedarf zu ermitteln sowie den erreichten Ausbauzustand festzustellen.

Kommt die Entwicklung nicht in Gang, steht zudem die spätere Aufnahme eines einklagbaren Anspruchs zur Debatte.

Das bisherige Verfahren der Kostenübernahme nach § 91 SGB VIII wurde aufgegeben.
Künftig können gemäß § 90 SGB VIII auch in der Kindertagespflege – wie bei der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen – Teilnahme- oder Kostenbeiträge festgesetzt werden.
D.h. das Jugendamt zahlt im Rahmen der Förderung in Kindertagespflege grundsätzlich die Geldleistung an die Tagesmutter/den Tagesvater und verlangt von den Eltern einen Teilnahme- oder Kostenbeitrag.

Die Zahlung der Geldleistung erfolgt dabei zunächst in voller Höhe ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Für die Inanspruchnahme können dann aber die o.g. Beiträge erhoben werden.

Ist die Beitragsbelastung dem Kind und den Eltern nicht zumutbar, kann gemäß § 90 Abs. 2 SGB VIII der Teilnahme- oder Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Erst an diesem Punkt kommt die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht, nicht bereits bei der Frage, ob eine Förderung übernommen wird oder nicht.

Die Umsetzung dieser Regelung verläuft zum Teil nur sehr schleppend. Öffentliche Jugendhilfeträger / Jugendämter wenden teilweise noch das frühere Verfahren der "ergänzenden Hilfe" an, das seit Aufnahme der Kindertagespflege in § 90 SGB VIII und der Herausnahme aus § 91 Abs. 2 SGB VIII a.F. aber keine rechtliche Grundlage mehr hat.

Die Regelung des § 90 SGB VIII, wonach im Kindertagespflegebereich nun Teilnahme- und Kostenbeiträge erhoben werden können, bedeutet nur, dass sie nicht erhoben werden müssen (die Leistungen könnten auch kostenfrei angeboten werden).
Kindertagespflege gehört nach wie vor zu den Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)

Völlig neu geregelt wurde die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII).
Seit Oktober 2005 braucht gemäß § 43 SGB VIII eine Erlaubnis, wer ein oder mehrere Kinder außerhalb ihrer Wohnung mehr als 15 Stunden und länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will.

Die Erlaubnis befugt zu einer Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet.

Dass Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält hierzu weitere Ausführungen.
Nach § 29 Abs. 5 HKJGB befugt die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern, wobei im Laufe einer Woche nicht mehr als zehn Kinder betreut werden dürfen.
Die Erlaubnis kann im Einzelfall auch für weniger als fünf Kinder erteilt (§ 29 Abs. 5 HKJGB) und mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 29 Abs. 6 HKJGB).

Die ursprüngliche Regelung (Erfordernis einer Pflegeerlaubnis ab der Betreuung von mehr als drei Kindern) wurde aufgegeben; § 44 SGB VIII ist künftig nur noch auf die Vollzeitpflege anwendbar.

Die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII wird erteilt, wenn die Tagespflegeperson geeignet ist. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 SGB VIII wurden auch in § 43 SGB VIII aufgenommen.
Geeignet ist eine Tagesmutter/ein Tagesvater danach, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.

Geregelt ist zudem, dass die Kindertagespflegeperson das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

Gemäß § 29 Abs. 6 HKJGB ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.

Die Neuregelung der Erlaubnis führte sicherlich dazu, dass eine Vielzahl von Tagesmüttern und –vätern plötzlich eine Erlaubnis benötigten, die bisher erlaubnisfrei tätig sein konnten.
Leider ist keine Übergangsvorschrift in das Gesetz aufgenommen worden, d.h. die Erfordernis der Erlaubnis gilt unter den genannten Voraussetzungen bereits seit Oktober 2005.
Tagesmütter und –väter, die bisher erfolgreich tätig waren, aber noch keine Qualifikationsnachweise liefern können, müssen nicht in jedem Fall fürchten, dass sie deshalb keine Erlaubnis erhalten. Hier besteht die Möglichkeit, dass die geforderten Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege bei erfolgreicher Tätigkeit zunächst als „in anderer Weise nachgewiesen“ anerkannt werden.

Hier die wichtigsten Regelungen des SGB VIII zur Kindertagespflege (derzeit gültige Rechtslage, Stand Januar 2007):

§ 22 Grundsätze der Förderung

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

§ 23 Förderung in Kindertagespflege

(1)Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 3Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2)Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn

1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder

  • 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 bleiben unberührt.

Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.

(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots

(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.

(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,

1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.

(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze

1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,

besonders zu berücksichtigen.

§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.

(2)Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

  • 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
    2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4)Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.

§ 72 a SGB VIII

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.

§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.…….
2......
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24

können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.   

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1. die Belastung
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b) dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

 

Ein Auszug der relevanten Regelungen des Hessichen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB), das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, ist unter Aktuelles nachzulesen