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S p e z i a l g e b i e tKindertagespflege
AKTUELLES

Neu: gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Tagespflegekinder

Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) wurde zum 1. Oktober 2005 auch die gesetzliche Unfallversicherung für Tagespflegekinder eingeführt (§ 2 Nr. 8a SGB VII).
Voraussetzung des Unfallversicherungsschutzes ist, dass das in Kindertagespflege betreute Kind von einer i.S.d. § 23 SGB VIII geeigneten Tagespflegeperson betreut wird. Ob die Tagesmutter bzw. der Tagesvater geeignet ist, entscheidet das Jugendamt.
Die Eignung richtet sich nach den Kriterien des § 23 Abs. 3 SGB VIII, d.h. eine Tagespflegeperson ist geeignet, wenn

* sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und andere Tagespflegepersonen auszeichnet und

* über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.

* Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.

Die Unfallkassen hatten die Neuregelung des § 8a SGB VII zwar zunächst einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur die Kinder versichert sein sollten, die über das Jugendamt vermittelt werden und/oder deren Tagesmutter/Tagesvater Geldleistungen vom Jugendamt erhalten. Diese Auslegung wurde jedoch revidiert.
In der Dezemberausgabe des Magazins "Inform" der Unfallkasse Hessen wird über den Versicherungsschutz in der Tagespflege berichtet (Heft 4/2005, S. 13). Das Magazin steht auf der Internetseite der Unfallkasse Hessen zum Download zur Verfügung (mittlerweile zu dort zu finden im "Archiv", Ausgabe Dezember 2005).

Die mittlerweile herausgegebenen Flyer der Unfallkasse Hessen "Unfall - was tun, Informationen für Tagesmütter und -väter" tragen etwas zur Verwirrung bei, da sie offensichtlich die enge Auslegung des Bundesverbandes der Unfallkassen wiedergeben.
Eine Nachfrage bei der Unfallkasse Hessen hat jedoch ergeben, dass die Unfallkasse Hessen weiterhin an der weiten Auslegung festhält. D.h. es kommt auf die Eignungsfeststellung durch das Jugendamt an; eine Vermittlung und/oder Geldleistung wird nicht für zwingend erforderlich gehalten.


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