Unfallversicherungspflicht für Tagespflegepersonen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) steht auf dem Standpunkt, selbständig tätige Tagesmütter und -väter seien kraft Gesetzes unfallversicherungspflichtig. Hergeleitet wird dies aus § 2 Nr. 9 SGB VII.
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII lautet:
"Kraft Gesetzes sind versichert.....
1......
.....
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,....."
Die BGW sieht die Tagesmütter und -väter "in der Wohlfahrtspflege tätig" mit der Folge, dass Versicherungspflicht angenommen wird.
Diese Auslegung ist nicht unumstritten, insbesondere man wenn die Definition der Wohlfahrspflege näher betrachtet: "Unter Wohlfahrtspflege versteht man die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte, vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen." (Aussage des Bundessozialgerichts in verschiedenen Urteilen).
Im Ergebnis ergeben sich jedoch Vorteile, da der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu relativ günstigen Tarifen zu haben ist (derzeit beträgt der Jahresbeitrag für Tagespflegepersonen nach Angaben der BGW in den alten Bundesländern 79,38 € und in den neuen Bundesländern 66,15 €).
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich im Wesentlichen auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Es bleibt abzuwarten, wie die BGW mit Abgrenzungsproblemen umgeht, die sich daraus ergeben, dass die Kindertagespflege in einem privaten, familiären Umfeld stattfindet. Ob es sich im Schadensfall um einen versicherten Arbeitsunfall oder einen privaten Unfall handelt, ist in diesem Rahmen mitunter schwer abzugrenzen.
Aus Hessen gibt es jedoch bereits eine erste positive Nachricht bezüglich der Leistungen der Berufsgenossenschaft.
Hier berichtete eine Tagesmutter, die einen folgenschweren Unfall während ihrer Tätigkeit hatte, dass die Berufsgenossenschaft problemlos für die Folgen aufkam, die Behandlungskosten übernahm, Verletztengeld zahlte und künftig auch eine Rentenzahlung übernehmen wird.
Allgemein gilt: versicherungspflichtige Unternehmer müssen sich binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens beim Unfallversicherungsträger melden (§ 192 SGB VII).
Informationen hält die BGW auch online bereit (bgw-online.de), seit dem 19. Dezember 2005 gezielt nun auch für Tagespflegepersonen (mit Anmeldebogen, 1 Seite!).
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