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Bundessozialgericht bejaht Versicherungspflicht einer selbständig tätigen Tagesmutter
In seinem Urteil vom 22.06.2005 (B 12 RA 12/04 R) hat das Bundessozialgericht die Tagesmutter als selbständig tätige Erzieherin angesehen und die Versicherungspflicht bejaht. Der Pressebericht lautet wie folgt:
"In diesem Rechtsstreit war streitig, ob die Klägerin, die als Tagesmutter ein bis drei Kinder im Alter bis zu drei Jahren stundenweise betreute, als selbständig tätige Erzieherin in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an dieses zurückverwiesen. Im Gegensatz zur Ansicht des LSG und des SG ist die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter allerdings dem Grunde nach als selbständig tätige Erzieherin in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Ebenso wie für die Versicherungspflicht der selbständigen Lehrer ist auch bei der Versicherungspflicht der selbständigen Erzieher keine besondere Qualifikation des Erziehers erforderlich. Als Erziehung ist vielmehr jede Einwirkung auf das Kind, die dessen Entwicklung fördert, anzusehen. Eine solche Einwirkung geschieht auch während der Betreuung durch eine Tagesmutter. Der Senat konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin in der streitbefangenen Zeit versicherungspflichtig war, weil das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin mehr als geringfügig selbständig tätig war.
SG Mannheim - S 4 RA 2424/03 -
LSG Baden-Württemberg - L 13 RA 213/04 - - B 12 RA 12/04 R -
Folgende Überlegungen führt das Gericht zur Begründung der Entscheidung an:
Dem Kreis der Rentenversicherungspflichtigen gehören grundsätzlich Arbeitnehmer an. Soweit darüber hinaus auch die Einbeziehung bestimmter - selbständig tätiger - Berufsgruppen erfolgt, wird dies dadurch gerechtfertigt, dass bei diesen Berufen bei typisierender Betrachtungsweise eine dem Kreis der Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck kommt.
Dies trifft auch auf den Beruf der selbständig tätigen Erzieher zu.
Die kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht ist dabei weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung absolviert wurde noch ob es ein durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt.
Den Anforderungen des Begriffs des Erziehers genüge auch, „wer ständig wechselnde Kinder bis zum Kindergarten betreut, d.h. sie beaufsichtigt und ihre Primärbedürfnisse wie Essen, Schlafen, Spielen etc. befriedigt oder unterstützt.“
Dem Begriff der Erziehung sei „die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens zugeordnet, das nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Handelnden dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen.“
Das Gericht schlägt in seiner Begründung auch einen Bogen zur Schutzbedürftigkeit der elterlichen Erziehung. Es führt aus, dass Erziehung bereits dann als gegeben angesehen werde, wenn sich der Erziehende und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt aufhalten.
Diese Beurteilung beziehe sich zwar zunächst auf Eltern bzw. Elternteile, die durch die Erziehung von Kindern von der Ausübung der Erwerbstätigkeit abgehalten werden und deshalb z.B. im Rahmen der Hinterbliebenenrentenversorgung oder durch Begründung einer Pflichtversicherung für Erziehungszeiten den Schutz der Versichertengemeinschaft bedürften.
Nichts anderes gelte aber, wenn Eltern im Rahmen ihrer grundgesetzlich geschützten Entscheidungsfreiheit die Erziehung ihrer Kinder ganz oder teilweise auf andere übertragen und es nunmehr um die Schutzbedürftigkeit dieser Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung gehe.
„Auch hier ist …. davon auszugehen, dass alles Verhalten der Erziehung dient, das Eltern selbst zur Förderung …. der Entwicklung ihres Kindes erbringen und nunmehr teilweise durch Dritte erbringen lassen“.
Da "nahzu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern nämlich zugleich deren Erziehung zum Gegenstand" habe , sehe auch der Bundesfinanzhof (BFH) die stundenweise Betreuung von Kindern als Erziehung an.
Dass der Begriff der Erziehung im Steuerrecht teilweise Einschränkungen erfahren hat und in Unterbringung, Verköstigung, Beaufsichtigung und sonstiger Betreuung aufgespalten wird, war nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz lag in dem zu entscheidenden Fall zumindest kein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von steuerfreien Leistungen des Jugendamtes bzw. bloßer Aufwendungs- und Kostenersatz vor, der ggf. die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfallen lassen könnte.
Eine Versicherungspflicht als Kinder- und Säuglingspflegerin nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI hat das Gericht dagegen ausdrücklich abgelehnt: „Die Vorschrift betrifft auch soweit sie ‚in der Kinderpflege tätige Pflegepersonen’ in die Rentenversicherung einbezieht, nur Angehörige der sog. Heilberufe, die grundsätzlich im Tätigkeitsbereich des Arztes auf dessen Anordnung bzw. Verordnung tätig werden.“
Bisherige Verfahren zur Frage der Rentenversicherungspflicht:
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Berufungsurteil vom 22.06.2004 (L 13 RA 213/04) das Urteil des SG Mannheim bestätigt und die Rentenversicherungspflicht einer Tagesmutter abgelehnt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundessozial-gericht zugelassen; das o.g. Urteil ist in dieser Sache ergangen.
Das SG Mannheim ( S 4 RA 2424/03) hatte sich im Dezember 2003 mit der Frage der Rentenversicherungspflicht befasst und sie im konkreten Fall aus folgenden Gründen abgelehnt:
- die Tagesmutter hatte eine eher versorgende, keine erzieherische Tätigkeit ausgeübt
> keine Zuordnung unter die Berufsgruppe der Erzieher
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die Tagesmutter hatte keine medizinische Betreuung ausgeübt
> keine Zuordnung unter die Berufsgruppe der Säuglings- und Kinderpfleger
sie hatte mehrere Auftraggeber
> keine Zuordnung unter § 2 Nr. 9 SGB VI
ihre Tätigkeit war nicht erwerbsmäßig
> sie betreute durchschnittlich nicht mehr als drei Kinder
> ihr Gewinn war mit ca. 2,50 Euro pro Stunde so gering, dass nach Ansicht des Gerichts noch nicht von Erwerbsmäßigkeit gesprochen werden konnte.
Das SG Mainz hat mit Urteil vom 26.02.2004 ( S 1 RA 22/02) die Rentenversicherungspflicht eines Tagesvaters mit ähnlicher Begründung abgelehnt. Außerdem ist am 13.09.2004 ein ähnliches Urteil des SG Stuttgart (S 8 RA 4626/03) ergangen.
Eine gegensätzliche - und damit dem Bundessozialgericht entsprechende - Entscheidung hat das SG Lüneburg mit Urteil vom 09.03.2004 (S 14 RA 185/02) getroffen.
Von der inhaltlichen Ausrichtung der Tätigkeit der Tagesmutter war nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass die Tagesmutter Erzieherin i.S.d. § 2 Nr. 1 SGB VI und daher versicherungspflichtig sei. "Jemand, der Kinder - egal welchen Alters - stellvertretend für die Eltern über mehrere Stunden betreut und sich hierbei aktiv mit ihnen beschäftigt" sei "erzieherisch tätig".
Eine Gewinnerzielungsabsicht konnte nach Meinung des Gerichts nicht in Abrede gestellt werden, da positive Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erzielt wurden.
Verfahren betrafen Bescheide aus der Zeit vor dem 31. März 2003
An dieser Stelle ist allerdings hervorzuheben, dass alle Verfahren meiner Kenntnis nach ausschließlich Beitragsforderungen der BfA bis zum 31. März 2003 betrafen.
Nach Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Geringfügigkeit (Wegfall der Stundenbegrenzung und Anhebung der Einkommensgrenze auf 400.- Euro) wurde sowohl bei den beiden Tagesmüttern als auch bei dem Tagesvater auf ihren Antrag hin seitens der BfA die Versicherungsfreiheit mit Wirkung zum 1. April 2003 festgestellt, da sie ihre Tätigkeit im Sinne der geänderten Vorschrift jeweils lediglich in geringfügigem Umfang ausüben.
Insofern ist zumindest in diesem Rahmen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Rechtzustand vor dem 1. April 2003 eingetreten.
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