Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch ist seit 1. Januar 2007 in Kraft
Der Hessische Landtag hat am 14.12.2006 das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz führt sechs Einzelgesetze zusammen und enthält u.a. landesrechtliche Regelungen zur Kindertagespflege.
Das HKJGB ist außerdem Grundlage des sog. BAMBINI - Programms, das seit Beginn des Jahres 2007 besteht.
Nachfolgend ein Auszug aus dem HKJGB:
Zweiter Teil
Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege
§ 25 Tageseinrichtungen für Kinder
(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere
1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter,
4. altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder.
(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.
(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.
§ 26 Aufgaben
(1) Die Tageseinrichtung für Kinder hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.
(3) In den Räumen und auf dem Gelände der Tageseinrichtung ist das Rauchen untersagt.
§ 27 Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.
(2) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.
(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der Elternbeirat kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen.
(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 3 Satz 2 regelt der Träger.
§ 28 Kostenausgleich
Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.
§ 29 Kindertagespflege
(1) Kindertagespflege dient der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.
(2) Für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. Für seine Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten verantwortlich.
(3) In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden.
(4) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen gegen Entgelt als Tagespflegeperson betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tagespflegestelle an mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate betrieben werden soll.
(5) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche insgesamt nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. Sollen mehr Kinder betreut werden, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann im Einzelfall für weniger Kinder erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ist das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(7) Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
§ 30 Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben.
(2) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. § 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.
§ 31 Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Sie können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden.
§ 32 Landesförderung
Das Land fördert die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die Bereitstellung von Plätzen und die teilweise oder vollständige Freistellung der Kinder vom Kindergartenbeitrag nach Maßgabe des Haushalts.
§ 33 Auskunftspflicht und Statistik
Bei den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen können zum Zweck der Berechnung pauschaler Zuwendungen und Zuweisungen nach diesem Gesetz und für Zwecke der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
§ 34 Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist,
2. die Art, den Gegenstand, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Landesförderung nach § 32 zu bestimmen; dabei können insbesondere die Dauer der täglichen Betreuungszeit der Kinder, ihr Migrationshintergrund und das Vorliegen einer Behinderung berücksichtigt werden,
3. das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 33 zu regeln.
(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 sind die Kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.
Das ganze Gesetz kann auf den Seiten des Hessischen Landtags eingesehen werden. Es ist in den Beschlussprotokollen zur 118.,119.,120. Plenarsitzung angeführt (Drucksache 16/6655)
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