Steuerrechtliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006
Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung", das im April 2006 beschlossen wurde, ist die steuerrechtliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten erheblich verbessert worden.
Das Gesetz ist rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten und gilt daher ab Beginn des Jahres 2006.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zwischenzeitlich ein Schreiben veröffentlicht, das Verfahren und Voraussetzungen der steuerrechtlichen Berücksichtigung näher erläutert und für das Jahr 2006 eine Übergangsregelung vorsieht
(BMF - Schreiben vom 19. Januar 2007 – IV C 4 – S 2221 – 2/07).
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können seit 2006 in Höhe von zwei Dritteln - allerdings maximal 4.000.- € pro Kind und Jahr – als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Die steuerliche Abzugsmöglichkeit besteht außerdem für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, „wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert“.
Auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit kann es sich daher um eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes handeln.
Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche kann laut BMF davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen.
Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können als Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder als Betriebsausgaben (bei selbstständig Tätigen) zusätzlich zu eventuell bestehenden Betriebsausgabenpauschalen abgesetzt werden.
Bei Arbeitnehmer/innen können die Kosten u. U. auch bereits im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungs-verfahrens als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Ist der/die Steuerpflichtige in Ausbildung, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerhaft krank, können Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ebenfalls in Höhe von zwei Dritteln - jedoch höchstens 4.000.- € pro Kind und Jahr - als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für Familien, in denen beide Elternteile zusammenleben allerdings nur dann, wenn diese Voraussetzungen entweder für beide Elternteile zutreffen oder wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere die o.g. Voraussetzungen erfüllt.
Die steuerliche Absetzmöglichkeit besteht außerdem für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Ist in der Familie, in der beide Elternteile zusammenleben, nur ein Elternteil erwerbstätig (und der andere z.B. Hausmann/Hausfrau), können Kinderbetreuungskosten nur für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren (vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) abgesetzt werden.
In diesem Fall können aber ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten - jedoch höchstens 4.000.- € pro Kind und Jahr - als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Aufwendungen für Unterricht (z.B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie sportliche oder andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen) oder Verpflegung sind nicht abzugsfähig .
Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen (z.B. Verpflegung) gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichte Hausarbeiten an. Wird in einem solchen Fall der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in Form einer Rechnung und zusätzlich mittels Banküberweisung nachzuweisen. Es muss sich bei der Rechnung nicht um eine Rechnung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes handeln.
Einer Rechnung stehen gleich
- bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag,
- bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,
eine Quittung, z.B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung.
Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.
Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.
Wichtige Übergangsregelung für 2006:
„Da das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erst am 26. April 2006 ausgefertigt worden ist, konnten die Steuerpflichtigen die Nachweiserfordernisse zu Beginn des Kalenderjahres 2006 noch nicht beachten. Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z.B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31. Dezember 2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden.“
Das BMF – Schreiben, das noch weitere Ausführungen enthält, steht auf der Homepage des Ministeriums zum Download bereit .
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