Es bleibt dabei: BAMBINI – Förderung ist steuerpflichtig, Betriebsausgabenabzug aber möglich
Das Hessische Finanzministerium bleibt bei der bisherigen steuerrechtlichen Bewertung der BAMBINI-Gelder; danach sind diese Gelder bereits ab 2007 als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Erhält eine Tagespflegeperson sowohl steuerfreie Geldleistungen des Jugendamtes als auch BAMBINI-Förderung, ist die Betriebsausgabenpauschale „anteilig entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen“. (Schreiben des Hessischen Finanzministeriums vom 25.07.2007 – S 2121 A – 29 – II31 (K).)
Die OFD Rostock hatte sich bereits vor einiger Zeit mit der Frage befasst, wie steuerfreie und steuerpflichtige Zahlungen in Verhältnis zu setzen sind. Konkret betraf dies als sog. verbundene Zahlungen die Zahlungen des Jugendamtes und die (privaten) Zuzahlungen der Eltern.
Die Formel der OFD Rostock zur anrechenbaren Betriebsausgabenpauschale lautet:
Steuerbare Einnahmen dividiert durch die Gesamteinnahmen (steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen) mal 100 = der Prozentsatz der abziehbaren Betriebsausgabenpauschale.
Beispiel:
angenommen eine Tagesmutter erhält 480.- € steuerfrei für die Ganztagsbetreuung eines Kindes vom Jugendamt und 200.- € steuerpflichtige Einnahme aus dem BAMBINI - Programm.
Berechnung des Gewinns:
200.- € : 680.- € x 100 = 29,4 % von 246.- € = 72,32 € als abziehbare Betriebsausgabenpauschale.
Als zu versteuernder Gewinn / Arbeitseinkommen wären im Beispielsfall 127,68 € (200.- € minus 72,32 €) anzusehen.
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