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S p e z i a l g e b i e tKindertagespflege
AKTUELLES

BAMBINI und Offensive für Kinderbetreuung - Förderprogramm des Landes Hessen ab 2007

Im Zuge der Neuregelungen im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) wurde auch das Landesförderprogramm zur Förderung der Tagesbetreuung von Kindern neu aufgelegt. Das sog BAMBINI - Programm löst damit teilweise die Offensive für Kinderbetreuung ab.

Wichtig: Die Offensive für Kinderbetreuung besteht weiterhin ergänzend zum BAMBINI - Programm, das den Zuwendungen aus der "Offensive für Kinderbetreung" vorgeht.
Ziel der Offensive im Bereich Kindertagespflege ist zum einen, die Vermittlung, Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen zu unterstützen und zum anderen Leistungen von Tagespflegepersonen zu fördern, die ausschließlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr betreuen.

BAMBINI steht für Betreuungsplätze ausbauen, Mittel bereitstellen, in Nachwuchs investieren.

Gefördert mit BAMBINI wird künftig u.a. die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege.

Die Förderung seitens des Landes erfolgt in diesem Bereich künftig durch jährliche Zuweisungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).

Die Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das durch das Jugendamt gemäß § 23 SGB VIII in Kindertagespflege gefördert wird

jährlich 1.200.- €, wenn die vertragliche Betreuungszeit bis zu 5 Stunden täglich umfasst bzw.

jährlich 2.400.- €, wenn die vertragliche Betreuungszeit 5 Stunden täglich übersteigt.

Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe zum 15. März des Zuweisungsjahres maßgebend.

Die Zuweisungen an den öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) sind zweckentsprechend zu verwenden und ohne Kürzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII an die Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, weiterzuleiten.

Die Weiterleitung an die Tagespflegepersonen erfolgt in Höhe von monatlich

100.- € für jedes Kind, das mit einer vertraglichen Betreuungszeit von mindestens 15 und höchstens 25 Wochenstunden nach § 23 SGB VIII gefördert wird

200.- € für jedes Kind, das mit einer vertraglichen Betreuungszeit von mehr als 25 Wochenstunden nach § 23 SGB VIII gefördert wird.

Der weitergeleitete Betrag darf allerdings für alle betreuten Kinder zusammen 800.- € im Monat nicht überschreiten. (Die Gelder sind steuerpflichtig!)

Voraussetzung für die Weiterleitung ist, dass die Tagespflegeperson

eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII hat,

eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden

sowie einen Erste-Hilfe-Kurs an Säuglingen und Kleinkindern nachweist

und sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Zuweisungsjahr eine mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassende Aufbauqualifizierung abzuschließen.

Abweichend vom o.g. Verfahren kann der öffentliche Jugendhilfeträger (Jugendamt) den entsprechenden Anteil der Zuweisungen auf Antrag an die Gemeinden weiterleiten. Für die Verwendung der Mittel ergeben sich allerdings keine Abweichungen, d.h. sie sind unter den genannten Voraussetzungen an die Tagespflegepersonen weiterzuleiten.

Die Zuweisung seitens des Landes setzt einen Antrag des öffentlichen Jugendhilfeträgers voraus. Der Antrag ist bis zum 1. März 2007 beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.

Laut Schreiben des Hessischen Finanzministeriums vom 15.05.2007 - S 2121 A - 29 - II31 (K) - handelt es sich bei den Zusschüssen aus dem BAMBINI-Programm um steuerpflichtige Einnahmen; sie sind nicht als steuerfreie Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG anzusehen. Diese Bewertung gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007!
Die Begründung ist nachvollziehbar: die Gelder, "die den Ausbau bedarfsgerechter Angebote für Kinder unter 3 Jahren fördern sollen und einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen, erfüllen" nicht die Voraussetzungen einer "Beihilfe" i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG, bei der es sich um eine "uneigennützig gewährte Unterstützungleistung" handelt. Die BAMBINI-Gelder sind "nicht uneigennützig, da sie für eine Erwerbstätigkeit gezahlt und somit im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden."

"Gleiches gilt künftig (ab dem Veranlagungszeitraum 2008) auch für Leistungen aus der Offensive für Kinderbetreuung..."

2. Offensive für Kinderbetreuung – Kinder ab 3 Jahren

Qualifizierte Tagespflegepersonen, die ausschließlich Kinder ab 3 Jahren betreuen, werden im Rahmen der Offensive für Kinderbetreuung mit einer Pauschale von monatlich bis zu 70.- € (Festbetragsfinanzierung) gefördert.

Der Betrag wird unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder und ergänzend zur laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII gezahlt.

Voraussetzungen ist, dass ein oder mehrere Kinder im Alter von ab 3 Jahren mehr als 15 Stunden wöchentlich vertraglich aufgenommen werden und die Tagespflegeperson

eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII hat,

Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden sowie einen Erste-Hilfe-Kurs an Kindern nachweist

und sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungsjahr eine mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassende Aufbauqualifizierung abzuschließen.

Die Gelder sind ab dem Veranlagungszeitraum 2008 steuerpflichtig.

3. Offensive für Kinderbetreuung - Fachdienste und Maßnahmen

Gefördert werden durch die Offensive außerdem

Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen sowie Vermittlungsstellen für Plätze in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen

bis zu einem Betrag von 50 % der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, max. bis zu 70.000.- € im Jahr (Anteilsfinanzierung).

Voraussetzung ist, dass die Träger, die Maßnahmen zur Grundqualifizierung anbieten, diese kostenfrei anbieten.

Das Regierungspräsidium Kassel hat die einzelnen Regelungen und nähere Informationen zu den Förderprogrammen ins Internet gestellt.


Anmerkung zur Umsetung des BAMBINI - Programms im Jahr 2007:


lInsgesamt bleibt abzuwarten, in welchem Rahmen und in welcher Höhe die Landesmittel tatsächlich fließen werden.
Nach dem Wortlaut der Verordnung ist unter anderem Voraussetzung, dass die Kinder gemäß § 23 SGB VIII in Kindertagespflege gefördert werden.
Diese Voraussetzung erscheint logisch, wenn man von den bundesgesetzlichen Regelungen des § 23, 24 und 90 SGB VIII ausgeht. Bei korrekter Umsetzung dürfte wohl - zumindest theoretisch - die Mehrheit der in Kindertagespflege betreuten Kinder unter drei Jahren eine öffentliche Förderung nach § 23 SGB VIII erhalten können.

Die Umsetzung verläuft in der Praxis allerdings nach wie vor schleppend.
Insbesondere die Gewährung der laufenden Geldleistung, die - wenn die Voraussetzungen der §§ 23,24 SGB VIII erfüllt sind - zunächst unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu leisten ist, wird vielerorts noch (im Grunde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen) verweigert.

Auf Grund der o.g. Verordnung stellt sich nun die Frage, ob zukünftig nur noch diejenigen Tagesmütter und -väter Zuschüsse erhalten können, deren Tagespflegekinder nach § 23 SGB VIII gefördert werden und die eine laufende Geldleistungen vom öffentlichen Jugendhilfeträger / Jugendamt erhalten.
Damit wären die Tagespflegepersonen, "deren" zuständiger Jugendhilfeträger die gesetzlichen Vorschriften nicht zügig umsetzt, deutlich im Nachteil.

Es ist daher zu überlegen, ob die Verordnung nicht zumindest in einem Übergangszeitraum großzügiger ausgelegt werden kann.
Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die Angaben aus der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik. Unter welchen Maßgaben die Statistik zu erstellen ist, ist in §§ 98 SGB VIII geregelt.
Auch hier bezieht sich die Erhebung zwar hauptsächlich auf die öffentlich geförderte Kindertagespflege.
Prof. Wiesner führt jedoch in seinem Kommentar zum SGB VIII aus, dass sich die Förderung dabei nicht ausschließlich auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung beziehe, sondern auch solche Kinder einschließe, die vom Jugendamt vermittelt werden oder deren Eltern bzw. Tagespflegepersonen Beratung in Anspruch nehmen.
Auf die o.g. Verordnung angewandt, könnte damit wohl einem etwas größeren Kreis von Tagespflegepersonen eine Landesförderung zukommen.

Es ist allen Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren mit einer vertraglichen Betreuungszeit von mindestens 15 Wochenstunden betreuen und die übrigen Voraussetzungen (Pflegeerlaubnis, Qualifizierung) erfüllen, zu raten, sich umgehend an ihren örtlichen Jugendhilfeträger zu wenden.

Eltern, die die Bedarfskriterien erfüllen und deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, sollten ebenfalls verstärkt auf die Möglichkeiten der Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII hingewiesen werden. Es steht zu vermuten, dass Viele über die Änderungen und Vorteile, die TAG und KICK gebracht haben, noch immer nicht ausreichend informiert sind.
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