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S p e z i a l g e b i e tKindertagespflege
AKTUELLES

Spezielle Regelungen zur Anrechnung des Pflegegeldes auf Arbeitslosengeld II

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 wurden neue Regelungen speziell zur Anrechnung von Pflegegeld nach dem SGB VIII verabschiedet. Diese Regelungen sind seit Beginn des Jahres 2007 in Kraft.

Danach gilt nun Folgendes:

Der Anerkennungsbeitrag für den erzieherischen Einsatz (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) wird wie folgt als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II angerechnet:

Der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite (Tages-)Pflegekind wird gar nicht, der Erziehungsbeitrag für das dritte (Tages-)Pflegekind zu 75 % auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Für das vierte und jedes weitere (Tages-)pflegekind wird der Erziehungsbeitrag in voller Höhe berücksichtigt.

Der Gesetzeswortlaut des neuen § 11 Abs. 4 SGB II lautet:

"Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,

1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,

2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,

3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe

berücksichtigt."

Die Begründung hierzu lautet: "Das Pflegegeld nach dem SGB VIII setzt sich aus Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind oder im Zusammenhang mit der Tagespflege (Aufwendungsersatz) und Erziehungsgeld (Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz) zusammen. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit 202 Euro pro Kind und Monat bewertet. Dieser Erziehungsbeitrag soll teilweise auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind wird gar nicht und für das dritte Pflegekind zu 75 % auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet. Ab dem vierten Pflegekind wird der Erziehungsbeitrag in voller Höhe berücksichtigt" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 9 b, BT-Drucks. 16/1410, S. 21).

 

Anrechnung der Einnahmen von privater Seite (ab Oktober 2005 neu!)

Die Einnahmen von privater Seite sind als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzusehen.

Während bei Einkommen aus Arbeitsverhältnissen das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt wird, ist bei den selbstständig Tätigen das Arbeitseinkommen (also der steuerrechtliche Gewinn) entscheidend.

Von diesem Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II bestimmte Beträge abzusetzen (s.u.).

 

Allgemeine Regelungen zur Anrechnung:

Bereits seit 1. Oktober 2005 gelten allgemein für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II (ALG II) neue Bestimmungen hinsichtlich eines Hinzuverdienstes.

Die Bezugspunkte für die Berechnung der Freibeträge sind künftig

- bei den in Arbeitsverhältnissen Beschäftigten das Bruttoeinkommen

- bei selbstständig Tätigen das Arbeitseinkommen (der steuerrechtliche Gewinn).

Die bisherigen Absetzbeträge (zum Beispiel für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente) werden grundsätzlich durch einen pauschalen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro ersetzt.
Das bedeutet: w
er neben dem Bezug von ALG II bis zu 100 Euro im Monat verdient, darf diese behalten, ohne dass das Arbeitslosengeld II gekürzt wird.

Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt der Grundfreibetrag nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Summe der Beiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Darüber hinaus dürfen von einem monatlichen Verdienst

- in Höhe von über 100 Euro bis zu 800 Euro 20 Prozent,

- in Höhe von über 800 Euro bis zu 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro 10 Prozent

behalten werden.

Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro. Für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern liegt sie bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.

Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Arbeitsagentur.

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