Änderungen des SGB VIII durch TAG und KICK
Umfang und Qualität von Kinderbetreuungsangeboten sollen weiterentwickelt und ausgebaut werden. Im Zuge dieser Bemühungen wurden im Jahr 2005 zwei Gesetze auf den Weg gebracht, die die Vorschriften des SGB VIII zur Kindertagespflege in wichtigen Punkten verändert haben. Ziel ist u.a. eine gleichrangige Förderung der Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Grundlage war zunächst ein einheitlicher Gesetzesentwurf, der allerdings – da er als Gesamtkomplex zunächst im Bundesrat zu scheitern drohte – in zwei Teile gespalten wurde. Der erste (nicht zustimmungsbedürftige) Teil ist in Form des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) bereits im Januar 2005 in Kraft getreten; der zweite (zustimmungsbedürftige) Teil folgte in Form des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) im Oktober 2005.
Die Definition der Kindertagespflege findet sich künftig in § 22 SGB VIII; die nähere Ausgestaltung der Kindertagespflege in § 23 SGB VIII und die Maßgaben, unter denen die Förderung erfolgen soll, in § 24 SGB VIII.
§ 24a SGB VIII enthält eine Regelung für den Übergangszeitraum bis 2010. Bis zum Jahr 2010 soll das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen nach dem Willen des Gesetzgebers bedarfsgerecht ausgebaut sein.
Die Erlaubnis der Kindertagespflege wurde neu geregelt; sie ist abgekoppelt von der Vollzeitpflege in einem eigenen Paragrafen (§ 43 SGB VIII) geregelt und bezieht u.a. auch Anforderungen an eine Qualifizierung mit ein. Künftig wird im Regelfall im Bereich der Kindertagespflege wieder eine Erlaubnis erforderlich sein, und zwar unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.
Die finanzielle Förderung in Kindertagespflege erfolgt nicht mehr im Rahmen der §§ 91 ff. SGB VIII, sondern – wie bereits bei den Kindertageseinrichtungen – nach § 90 SGB VIII.
Nähere Einzelheiten unter SGB VIII
Neu eingeführt wurde zudem der Unfallversicherungsschutz für Tageskinder, die von einer i.S.d. § 23 SGB VIII geeigneten Tagespflegeperson betreut werden (§ 2 Nr. 9 SGB VII).
Ursprünglich hatten die Unfallkassen die Neuregelung dahingehend einschränkend ausgelegt, dass lediglich die Kinder unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollen, die über das Jugendamt vermittelt wurden und/oder deren Tagesmutter/Tagesvater Geldleistungen vom Jugendamt erhält.
Die Unfallkasse Hessen hat diese Einschätzung jedoch zwischenzeitlich revidiert. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist lediglich, dass die Kinder von einer geeigneten Tagespflegeperson betreut werden. Ob die Tagesmutter bzw. der Tagesvater im Sinne des Gesetzes geeignet ist, entscheidet das Jugendamt. Die Eignungskriterien finden sich in § 23 Abs. 3 SGB VIII.
Ein Artikel zum Versicherungsschutz in der Kindertagespflege wurde in dem Magazin "Inform" 4/2005 auf S. 13 veröffentlicht. Das Magazin steht auf der Internetseite der Unfallkasse Hessen zum Download zur Verfügung.
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